Tödlicher Unfall auf der A 61 – das Urteil

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat heute (17.07.18) unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht, Ralf Gerads, das Urteil im Strafverfahren gegen Valerii Y. verkündet. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Sein Führerschein wurde eingezogen und eine Wiedererteilungssperre von vier Jahren verhängt. Die Verurteilung entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Das Urteil wurde von Staatsanwaltschaft und Verteidigung akzeptiert, die Vertreter der insgesamt vier Nebenkläger gaben zunächst keine Erklärung ab. Der Angeklagte befindet sich weiter in Haft.

Nach den Feststellungen des Gerichts hat das Ergebnis der Hauptverhandlung die Anklagevorwürfe vollumfänglich bestätigt. Wie erinnerlich, hat der Angeklagte am 27.12.17 gegen 21 Uhr als Fahrer einer Sattelzugmaschine Typ DAF nebst Sattelanhänger aus den Niederlanden kommend die Autobahn A 61 in Richtung Koblenz befahren. Aufgrund einer Meldung der niederländischen Polizei, nach der eine Zeugin den Angeklagte in Schlangenlinien hat fahren gesehen und habe dabei eine Leitplanke touchiert, wartete eine Polizeiwagenbesatzung der Polizei Viersen in Höhe der Ausfahrt Mackenstein auf den Sattelzug des Angeklagten. Dabei waren Abblendlicht, Warnblinkanlage und Blaulicht des Polizeifahrzeugs angeschaltet. Als der Angeklagte sich mit seinem Sattelzug näherte, fuhr er von dem rechten Fahrstreifen nach rechts lenkend nahezu ungebremst mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h auf das auf dem Standstreifen stehende Polizeifahrzeug auf, in dem sich drei Personen befanden. Die auf dem Rücksitz sitzende Polizeibeamtin N. erlitt aufgrund des Aufpralls schwere Kopf- und Rückenmark- verletzungen, an denen sie unmittelbar nach dem Unfall verstarb. Die vorne im Fahrzeug sitzende Polizeibeamtin W. erlitt ebenfalls lebensgefährliche Kopfverletzungen, von denen sie sich noch heute nicht erholt hat. Insbesondere hat sie ihren Geruchs- und Geschmackssinn möglicherweise dauerhaft verloren. Der dritte Polizeibeamte H. trug Prellungen und eine Platzwunde am Hinterkopf davon und wird wie die Polizeibeamtin W. psychologisch betreut.

Der Angeklagte konnte sich in der Verhandlung an den Unfall und den unmittelbaren Zeitraum davor nicht erinnern, hat aber im Übrigen ein volles Geständnis abgelegt. In der heutigen Verhandlung hat er sich bei den Opfern und ihren Angehörigen entschuldigt, auch wenn ihm klar sei, dass seine Tat damit nicht wieder gut zu machen sei. In seinem letzten Wort hat er erklärt, er würde sich ein Bein abschneiden, wenn damit die Folgen seiner Tat ungeschehen gemacht werden könnte.

Bei der Findung des Strafmaßes ist die Kammer aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit und deshalb von einer Maximalstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Bei dem Angeklagten wurden 90 Minuten nach der Tat noch 2,58 Promille Blutalkoholgehalt (BAK) gemessen. Zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt war deshalb von einem tatsächlichen BAK von bis zu 3,08 Promille auszugehen, die zusammen mit den von Zeugen geschilderten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Angeklagten den Schluss auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründeten. Eine Schuldunfähigkeit lag dagegen nicht vor, da der Angeklagte trotz der Alkoholisierung noch gut ansprechbar war und auf Aufforderungen angemessen reagierte.

Die im Strafrahmen angesetzte Strafe, der Pressesprecher des Landgerichts, Richter am Landgericht, Fabian Novara, bezeichnet sie als verhältnismäßig hart, berücksichtigt das laut Richter Gerads „verantwortungslose Handeln des Angeklagten, das zu drastischsten und schlimmsten Folgen geführt hat“. Der Grad der Verfehlungen wiege umso schwerer, weil der Angeklagte Berufskraftfahrer ist.

Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zu der hier verhandelten Tat weder in Deutschland noch in der Ukraine, Polen, den Niederlanden oder Belgien verkehrs- oder strafrechtlich aufgefallen ist, obwohl er diese Länder seit drei Jahren regelmäßig befuhr. Außerdem habe der Angeklagte, so Richter Gerads, durch die Tat „auch sein eigenes Leben zerstört, er ist ruiniert“, ohne dass dies die Folgen der Tat für die Opfer in irgendeiner Weise relativieren könnte. Für die Polizeibeamten im Einsatz war der Unfall nach den Feststellungen des Gerichts unvermeidbar. Sie waren erst unmittelbar vor dem Unfall am späteren Unfallort eingetroffen und hatten nach den Feststellungen des Unfallsachverständigen Loskant keine realistische Möglich- keit, die nahende Gefahr zu erkennen oder gar auf diese zu reagieren. Durch das eingeschaltete Blaulicht, Abblendlicht und den Warnblinker sei das Polizeifahrzeug auch weithin erkennbar gewesen. „Der Angeklagte hatte, als er den Polizeiwagen sehen konnte, genug Zeit, um sowohl sein Fahrzeug abzubremsen als auch, was noch naheliegender gewesen wäre, am Polizeifahrzeug vorbei zu lenken. Dass er dies nicht getan hat, ist auf seine erhebliche Alkoholisierung zurückzuführen“, so das Gericht. Es sieht also keinen Vorsatz.

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