Wenn der Verlust nicht zu verschmerzen ist

Verluste sind immer schmerzlich. Wenn es sich um ein Wesen handelt, das verloren geht, besonders. In der Kindheit lernt man normalerweise, damit umzugehen, aber manchmal funktioniert das nicht oder nur unvollkommen, dann ist der Versuch, trotzdem festzuhalten was fort ist, unausweichlich.

Was geht vor in einem Menschen, der einen vierbeinigen Freund verloren hat? Was muss er für Schmerz empfinden, wenn er – wenn ihm die Modalitäten der Grablegung nicht passen – es auf einen Prozess ankommen lässt – wie Mike S., mit dessen Fall sich die 20. Zivilabteilung des Amtsgerichts Rheydt beschäftigen musste? Das war ein Prozess, der großes öffentliches Aufsehen erregt; viele Zeitungen, darunter die „Süddeutsche Zeitung“, schickten ihre Korrespondenten, auch WDR und RTL kamen in den Gerichtssaal, der Pressesprecher des Landgerichts Mönchengladbach auch, wohl um allfällige Interviewwünsche in die richtige Bahn zu lenken.

Die verklagte ist Monika L. – in Gladbach bekannt, weil sie sich um Tiere kümmert, die das zeitliche hinter sich haben -, Inhaberin eines Friedhofs für Tiere in der Nähe des Friedhof im Stadtteil Rheydt. Dort begraben werden „Hund, Katze, Maus – alles wo das Herz dranhängt“, wie sie im Gerichtssaal sagte. Sie betreibt die letzte Ruhestätte für Tiere seit sechs Jahren und hat etwa 100 Bestattungen dort vorgenommen.

Der Kläger hat seine Kurzhaarkatze Minki dort beerdigen lassen, die ihn elf Jahre zuvor begleitete. Bald nach der Bestattung gab es Ärger, weil S. der Beklagten vorwarf, sie habe abweichend von der üblichen Grabgestaltung im April 2018 die Randsteine und den Grabstein so versetzt, dass Minki jetzt unter den Randsteinen liege. Ferner habe sie eine Pflanze entfernt, die über dem Herzen der Katze gesetzt worden sei. Der Kläger forderte, das Grab am Fußende um 40 Zentimeter zu verlängern und noch einiges mehr.

Nach mehreren Verschiebungen des Termins fand der erste (und einzige) Verhandlungstermin statt zu einer Zeit, da wohl der Schmerz um den Verlust zu verblassen begann. Der Kläger kam nicht, ließ sich von seinem Anwalt vertreten, der aber keine Handlungsvollmacht hatte, weshalb Richterin Miriam Pels ein Versäumnisurteil nach § 330 ZPO erliess. Die Klage wurde abgewiesen (Az 20 C 176/18). Und damit erlosch der Schmerz wohl etwas mehr, denn der gegen das Versäumnisurteil mögliche Einspruch entfiel, weshalb der Kläger auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von ca. 850,- € zu tragen hat (der Streitwert betrug 321,- €).

Der Anwalt des Klägers, Dr. Torsten F. Barthel, teilte auf Anfrage des Gladbacher Tageblatts mit, sein Mandant halte seine Klage nach wie vor für berechtigt. Er habe sich aber nicht dem „Medienrummel“ aussetzen wollen, „der sicher bei der (wohl aus Beweisgründen notwendigen) gerichtlichen Graböffnung zum Zwecke der Feststellung der Lage der sterblichen Hülle des verblichenen Lebewesens seinen Kulminationspunkt erreicht hätte“. Immerhin habe es bislang 80 Presseanfragen gegeben, sogar aus China! Außerdem müsse der Kläger auf seine schwangere Frau Rücksicht nehmen. Deshalb verfolge Mike S. sein Anliegen nicht fort, gebe sich aber weiter seiner Trauer hin.

Rhenanus

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