Die viel zu hohen Mahngebühren

 

Eine Umfrage des ZDF-Magazins „WISO“ unter 40 Unternehmen aus verschiedenen Branchen zeigt, dass sich drei Viertel von ihnen nicht an die gängige OLG-Rechtsprechung zu Mahngebühren halten. Für Mahnschreiben werden danach bis zu 25 Euro verlangt. Gerichtlich anerkannt sind maximal 2,50 Euro.

Für die Sendung am Montag, 5. Januar 2015, 19.25 Uhr, hat „WISO“ Unternehmen aus den Branchen Versandhandel, Energieversorgung und Telekommunikation, dazu Verlage und Reiseveranstalter zu der Höhe ihrer Mahngebühren befragt – mit einem überraschendem Ergebnis: Zehn Konzerne verlangen doppelt so viel wie die gerichtlich anerkannten 2,50 Euro oder noch weit mehr. Die höchsten Mahngebühren verlangt der Reiseveranstalter Thomas Cook mit 15 Euro für die erste Mahnung und 25 Euro für die zweite. Der Verbraucherzentralen Bundesverband prüft jetzt eine Klage gegen das Unternehmen.

Die Rechtslage: Unternehmen dürfen nur die Kosten einer Mahnung vom Verbraucher verlangen, die auch tatsächlich entstanden sind. Das sind nur die Ausgaben für Papier, Druck und Porto. Allgemeine Personal- und Verwaltungskosten dürfen dagegen nicht berechnet werden. Viele Gerichte haben sich bereits mit der Höhe solcher Mahnkosten befasst und bisher für ein einzelnes Mahnschreiben lediglich Gebühren bis 2,50 Euro anerkannt.

Unternehmen wie Vodafone rechtfertigen die hohen Mahngebühren mit einem hohen Kostenaufwand für die Bearbeitung von säumigen Zahlungen. Doch Schätzungen zeigen, dass die überhöhten Gebühren auch ein einträgliches Geschäft sein können: In einem Gerichtsbeschluss des OLG Düsseldorf vom 24. Oktober 2014 (12 O 649/12) heißt es, dass Vodafone-Kunden durch überhöhte Mahn- und Rücklastschriftgebühren in wenigen Monaten „ein Schaden von mindestens 8,85 Millionen Euro entstanden“ sei.

Doch trotz einer vergessenen Rechnung sollten sich Kunden dagegen wehren, indem sie die überhöhten Mahngebühren kürzen. Jana Brockfeld von der Verbraucherzentrale Berlin empfiehlt: „nicht nur kürzen, sondern dem Anbieter spiegeln, warum habe ich gekürzt“. Die erlassenen Gerichtsurteile können dabei als Begründung herangezogen werden.

Nur bei Dauerschuldverträgen, wie z.B. mit der NEW, ist das gar nicht so einfach. Man muss jedenfalls bis zur Endabrechnung warten, bevor man aktiv werden kann.

www.wiso.de

 

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