Wie es mit Kindern weitergeht

Am kommenden Montag (11.01.21) beginnt für die Betreuungseinrichtungen in Mönchengladbach, die für Kinder und Jugendliche geschaffen wurden, der „eingeschränkte Pandemiebetrieb“. Grund dafür sind die Maßnahmen, welche durch weiter hohe Corona-Infektionsraten initiiert werden. Das Familienministerium des Landes hat die Jugendamtsleitungen der Städte und Kreise über die ab der kommenden Woche bis Ende Januar geltenden Regelungen informiert. In dem Schreiben heißt es z.B.:

Es wird der dringende Appell aufrechterhalten, dass Eltern ihre Kinder, im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich, selber betreuen.

Die Kindertageseinrichtungen bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden Eltern eigenverantwortlich. Die Einforderung von Arbeitergeberbescheinigungen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme sollte unterbleiben. 

Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. 

Es sind landesweit Gruppentrennungen umzusetzen, d.h. fest zugeordnete Räumlichkeiten, eine feste Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel ein fester Personalstamm. Die verschiedenen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Das gilt für den gesamten pädagogischen Alltag, die Bring- und Abholsituation, in der Randzeitenbetreuung, für die Nutzung der Räume, bei den Schlafzeiten und Verpflegungssituationen. 

Um die Gruppentrennung umsetzen zu können, wird landesweit der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind auch höhere Betreuungsumfänge möglich. Darüber entscheiden die Einrichtungen, beziehungsweise die Kita-Träger.“

In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In der Großtagespflege sollte nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der Kindertagespflegepersonen mit den ihnen zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.

Alle Leitungen, Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen können sich bis zum 26.03.21 bis zu sechs Mal anlasslos und zu einem frei gewählten Termin kostenlos testen lassen.

Elternbeiträge: Dazu teilt das Ministerium mit: In Nordrhein-Westfalen werden für den Monat Januar landesweit die Elternbeiträge ausgesetzt. Die Form der Erstattung/Art der Abrechnung kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. Die Verfahren werden aktuell geklärt.“

Oberbürgermeister Felix Heinrichs fordert vom Land, dass es den Gebührenausfall der Kommunen wie im vergangenen Jahr zur Hälfte übernimmt. Heinrichs: „Wir als Kommune sind bereit, unseren Beitrag zu leisten. Die Regierung darf uns und die Eltern aber nicht im Regen stehen lassen.“

Der OB will dem Rat vorschlagen, die Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte für Februar zu erlassen. Dies würde den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich halten, weil die Eltern den Januarbeitrag bereits Anfang des Monats überwiesen haben.

PS: Auch aus diesen Anordnungen ist ersichtlich, wie schwer sich die Exekutive im Umgang mit Corona tut. Credo ist Kontaktbeschränkung. Die bringt nachweislich der aktuellen Zahlen zu Infektionen und schwerwiegenden Verläufen nicht mehr viel. Sich mit dem Gedanken vertraut zu machen, dass Herdenimmunität herzustellen wäre mit dem Impfen und glimpflichen Verläufen der Infektion, gelingt in den für die Verordnungen zuständigen Gremien nicht. So gibt es inzwischen schon Maßnahmen, die man mit Corona-Blüten bezeichnen könnte. Hierzu ein Beispiel: Private Zusammenkünfte können nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person stattfinden. Man kann also noch die Oma treffen, aber nicht den Opa, vielleicht noch abwechselnd. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Verdienstausfall wird erstattet

Wer seine Kinder wegen der Verlängerung des Lockdowns über den 11.01.21 hinaus selbst betreut, der hat Anspruch auf zehn zusätzliche bezahlte Krankentage. Alleinerziehende bekommen Kinderkrankengeld für 20 zusätzliche Tage. Von dieser Regelung profitieren gesetzlich Versicherte, wenn sie pandemiebedingt Kinder unter 12 Jahren betreuen müssen und deshalb nicht ihrer Arbeit nachgehen können. So sieht es ein geplantes Gesetz des Bundes vor.

Die Entschädigung wird dann gezahlt, wenn es für den Zeitraum der Schließung keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Gezahlt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal € 2 016,- monatlich. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung direkt vom Arbeitgeber. 

Den Antrag auf Entschädigung stellen Arbeitgeber oder Selbständige beim Landschaftsverband Rheinland (LVR).

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