Etwas Normalität vor Pfingsten

In Mönchengladbach wurde gestern (19.05.21) an einem fünften Werktag in Folge die Wocheninzidenz von 100 unterschritten. Deshalb wird die „Bundesnotbremse“ am Freitag, 21. Mai, ab 0 Uhr, aufgehoben. Dies hat das Land NRW heute per Allgemeinverfügung festgestellt. Ab Freitag gelten damit die Regelungen der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung.

Gastronomie: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen darf nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Bürgertest (oder vollständigem Impfschutz bzw. Genesenennachweis) für Gäste und Bedienung durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten:

Der Kundschaft ist ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz, zuzuweisen.

Eine Beschränkung der Öffnungszeiten ist derzeit nicht vorgesehen.

Bei der Zusammensetzung an den Tischen sind die Regelungen zur Kontaktbeschränkung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a und b der Coronaschutzverordnung zu beachten. Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt. Außerdem sind wieder Treffen von höchstens insgesamt fünf Personen (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus zwei Haushalten zulässig. 

Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als vollständig geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte. 

Die Rückverfolgbarkeit aller Gäste ist sicherzustellen

Maskenpflicht besteht in allen Innenräumen, z.B.  beim Aufsuchen der Toiletten oder zum Erreichen der Terrasse.

Tische und Stühle sind so anzuordnen, dass der Abstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Besuchern eingehalten wird.

Die allgemeinen Hygienevorschriften des § 4 CoronaschutzVO einzuhalten.

Die Belieferung mit Speisen und Getränken, der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Einsatz von und Zugang zu Lebensmittelautomaten sind zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden.

In Bezug auf die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundschaft in Innenräumen gilt § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, nur nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 zulässig.

Beherbergung: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste mit negativem Testergebnis wieder beherbergen. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Auch hier wird ein negatives Testergebnis (oder vollständiger Impfschutz bzw. Genesenennachweis) vorausgesetzt.

Handel: Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder öffnen. Auch Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen mit negativem Testergebnis (oder vollständigem Impfschutz bzw. Genesenennachweis) wieder ohne Terminbuchung besucht werden. Erforderlich bleibt aber die Begrenzung der Kundenanzahl; zulässig ist nun aber die doppelte Kundenanzahl, nämlich ein Kunde pro 20 qm.

Körpernahe Dienstleistungen:Die Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Masseure, Nagelstudio, Tötowierer, etc.) wird aufgehoben, wenn bei der Ausübung der Dienstleistung eine Maske getragen werden kann. Dies bedeutet: Für den Besuch von Barbershops, Kosmetikstudios etc. ist weiter ein negatives Testergebnis erforderlich.  

Ausgangsbeschränkungen: Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind ab Freitag, 0 Uhr, aufgehoben.

Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind wieder Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt. Außerdem sind wieder Treffen von höchstens insgesamt fünf Personen (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus zwei Haushalten zulässig. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als vollständig geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Kultur: Konzerte unter freiem Himmel mit maximal Teilnehmern sind mit Sitzplan und negativem Testergebnis (Impfnachweis oder Genensenennachweis) möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. eine Person pro 20 qm Ram. Die Standorte der Stadtbibliothek können auch weiterhin ohne Negativtest besucht werden.   

Sport: Wieder zulässig ist kontaktfreier Sport (einschl. Ausbildung) auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen.

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen (Personen des eigenen Hausstandes bzw. maximal fünf Personen aus zwei Hausständen) sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahre.

Zuschauer sind unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, mit Sitzplan).

Freibäder dürfen für Personen mit bestätigtem negativen Test zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden. Es gilt eine Personenbegrenzung. Die Benutzung der Liegewiesen ist untersagt. Anfängerschwimmkurse sind in Freibädern für Gruppen von bis zu 20 Kindern zulässig.

Freizeit: Kleine Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Minigolfplätze, können für Kundschafte mit negativem Testergebnis, vollständigen Impfschutz oder Genesenennachweis öffnen.

Tiergarten: Für den Besuch des Tiergartens (mit vorheriger Terminbuchung) ist ab Freitag kein Testergebnis mehr notwendig.

Bei allen Angeboten, für die ein negatives Testergebnis notwendig ist, gilt: Das Ergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein. Das Gesundheitsamt der Stadt verschickt Genesenennachweise mit einem Begleitschreiben an rund 8.000 Einwohner, bei denen vor mehr als 28 Tagen eine Positivtestung (PCR-Test) durchgeführt wurde. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nach den gesetzlichen Vorgaben den negativ Getesteten dort gleichgestellt, wo die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben. Dies gilt bei Genesenen jedoch nur in der Frist zwischen dem 28. Tag und maximal sechs Monate nach der positiven PCR-Testung

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