Fausthieb macht Mann zum Invaliden

Hat der Hauptangeklagte Deniz E. einen Schlagring benutzt, als er im April vergangenen Jahres den Peter W. (56) durch einen Fausthieb zum Invaliden machte und lebensgefährlich verletzte? Die 1. Große Jugendkammer des LG Mönchengladbach ging (als Schwurgericht) dieser Frage nach, um E. (geb. Oktober 2000) und den Mitangeklagten Christian J. (geb. März 2001) gerecht zu verurteilen. Das war ein schwieriges Unterfangen, was bei den Verhandlungen gelegentlich zu emotionalen Ausbrüchen führte. Nach dem Urteil z. B. kam es zwischen E.s Mutter und einer anderen Frau (wahrscheinlich eine Verwandte oder Bekannte von W.) zu einem längeren (nicht in Deutsch geführten) Streitgespräch, und am Ende rief die Mutter (auf deutsch): „Du Hure!“

E. wurde in Mönchengladbach geboren. Im Jahr 2010 trennten sich seine Eltern (die nicht verheiratet gewesen waren). Beide haben inzwischen neue Partner; E. lebt bei seiner Mutter. Einen Schulabschluß hat er nicht gemacht. Sein Vater hatte einst einen Kiosk und ist jetzt erwerbslos. Vorbestraft ist E. nicht. Drei Jahre lang hat er Thai-Boxen trainiert.

J. wurde ebenfalls in Mönchengladbach geboren. Sein leiblicher Vater verließ die Familie, als J. ein Kind war. Später heiratete seine Mutter einen anderen Mann. Zu diesem Stiefvater hatte J. lange ein gutes Verhältnis; aber im Jahr 2015 ließen dieser und seine Mutter sich scheiden. Die neue Partnerin seines Stiefvaters setzte durch, daß er dessen Wohnung verlassen mußte; seitdem hat er zu diesem keinen Kontakt mehr. Als auch die Beziehung zu seiner Freundin zerbrach, sei er „in ein Loch gefallen“, habe deshalb auch alle möglichen Jobversuche abgebrochen. Dafür ist die Beziehung zu seiner Mutter wieder enger geworden, die ihn auch regelmäßig zu den Gerichtsterminen begleitete. J. hat ebenfalls keinen Schulabschluß. Er gibt zu, als Kind nicht „pflegeleicht“ gewesen zu sein. J. hat mehrere Vorstrafen, die einen „bunten Blumenstrauß durch das Strafgesetzbuch“ darstellen (so die Staatsanwältin). Er wurde verurteilt wegen Diebstahls, Hehlerei und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz; etwas mehr als ein halbes Jahr hat er im Gefängnis verbracht.
Beide Angeklagten geben zu, Cannabis konsumiert zu haben. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bilanzierten, E. und J. seien nach Jugendstrafrecht zu richten.

Was passierte nun am 20. 04.19 in der Bahnhofstrasse in Rheydt? Nach dem Bundesligaspiel zwischen Borussia Mönchengladbach und dem RB Leipzig verließen Peter W., sein Schwiegersohn Maurice M. und ein Freund namens Paulo F. gerade eine Gaststätte; W. weiß nicht mehr, wieviel er getrunken hatte. M. erzählt, er habe drei bis vier Glas Bier getrunken und sein Schwiegervater vermutlich eine ähnliche Menge. (Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß ab einem gewissen Alkoholgehalt im Blut bei einem Sturz die normalen menschlichen Schutzreflexe nicht mehr funktionieren. Viktoria Nagel, die Anwältin von J., erzählte in einer Verhandlung von einer Prügelei auf der Waldhausener Straße. Dabei schlug einer dem Opfer, das stark alkoholisiert war, ins Gesicht. Es fiel zu Boden, erlitt einen Schädelbasisbruch und starb.).
Die beiden Angeklagten und deren Freunde Luay Y. und Joel S. waren beim Tathergang auch alkoholisiert. Sie hatten vorher zwei Flaschen Korn (vermischt mit Fanta) geleert; das meiste davon, etwa fünf bis sieben Becher, wohl E.

W. hat an das Geschehen keine Erinnerung mehr. Sein Schwiegersohn erlebte es so: „Es war alles wie ein Film für mich.“ Er sei wie in Trance gewesen. Der 17jährige Luay Y. fragte M. nach Zigaretten. Dieser erwiderte, Y. sei zum Rauchen noch zu jung. Darauf näherte sich Y. in einer Weise, welche W. als bedrohlich empfand. Er gab Y. einen Schubs, und dieser fiel unglücklicherweise über eine Bodenwelle. E. sah nur den Fall seines Freundes und glaubte, wie er im Prozeß sagte, diesen verteidigen zu müssen. Richter Beckers bemerkte dazu, er hätte sich auch einfach neben Y. stellen können, um diesen zu schützen. E. antwortete darauf, er wisse selbst nicht mehr, warum er damals nicht anders reagiert habe. Weil W. ihn angeschaut habe, als E. dazukam, habe er diesen für den Täter gehalten. E. lief „volles Rohr“, wie es ein Zeuge beschrieb, auf W. zu und schlug ihn ins Gesicht. W. fiel nach hinten und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. E. schlug weiter auf den Gefallenen ein. Der Mitangeklagte J. stieß M. zu Boden (weil er glaubte, dieser habe Luay geschubst) und schlug und trat auf diesen ein. M. erlitt dabei aber nur Prellungen. Es kamen Passanten hinzu; einige leisteten dem Verletzten Hilfe. Einer der Passanten sagte zu E.s Gruppe: „Wenn Ihr Ehre habt, stellt Euch der Polizei!“ Als Polizisten sich näherten, flüchteten Deniz E., Christian J. und Luay Y., wurden aber in der Nähe des Hauptbahnhofs Rheydt von der Polizei gestellt und festgenommen.

W. ist infolge der Gewalttat von E. auf dem linken Auge blind. Diese Behinderung wird wahrscheinlich bleiben. Er leidet an Schwindel und Kopfschmerzen, die inzwischen etwas nachgelassen haben und an Schlafstörungen. Er muß täglich Kopfschmerztabletten nehmen und befindet sich in psychologischer Behandlung; er fährt nicht mehr Auto, obwohl er es darf. Gegenwärtig ist er krankgeschrieben und hat eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt. Ob er seine Arbeit als Maschinenschlosser wiederaufnehmen kann, ist noch ungewiß.

M. und eine andere Zeugin namens Sandra S. erzählten bei ihrer polizeilichen Vernehmung, daß der Angeklagte bei seiner Tat einen Schlagring benutzte. Als sie im Prozeß aussagten, waren sie sich nicht mehr sicher. „Man denkt jede Nacht darüber nach“, sagt M. Die Polizei suchte nach dieser Waffe, konnte sie aber nicht finden. Nach den Aussagen der Ärzte, die W. behandelt und untersucht haben, können seine Verletzungen durch einen Schlagring verursacht worden sein, müssen es aber nicht. Der Hauptangeklagte selber streitet ab, einen besessen zu haben.

Noch vor der Urteilsverkündung konnten Ingo Herbort, der Verteidiger von Deniz E. und Hiltrud Hören, die Anwältin von Peter W., einen Vergleich zwischen ihren Mandanten schliessen. E. zahlt an W. 95 000 € Schmerzensgeld und erstattet die Sachschäden in Höhe von ca. 2300 € sowie die außergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von ca. 2400 € – jeweils mit einer Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. 2 000 € wollte er bis zum 6. Dezember 2019 gezahlt haben, den Rest ab Januar 2020 in monatlichen Raten von mindestens 50 €. Bei einer Versäumnis, die länger als zwei Wochen dauert, ist W. berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Damit wäre es auch im Interesse des Geschädigten, daß E. eine regelmäßige Arbeit findet. Das Abbezahlen – wenn es denn gelingt – wird so ungefähr 30 Jahre dauern. Dann wäre W. weit über 80 Jahre alt, eine Entschuldigung von E. will er nicht annehmen.

Das Gericht verurteilt E. zu vier Jahren und zehn Monaten Gefängnis wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung (Az 32 KLs 8/19). Es folgte der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe, auf die beiden Angeklagten das Jugendstrafrecht anzuwenden. Allerdings ist Jugendstrafrecht (siehe z.B. § 2 des JGG) auch Erziehungsstrafrecht, weshalb hier mitunter härtere Maßstäbe angelegt werden können als im Strafrecht für Erwachsene. Das bedeutet in diesem Fall, daß der Alkoholkonsum der Angeklagten vor der Tat kein mildernder, sondern ein erschwerender Umstand ist. Ursprünglich war E. auch wegen versuchten Mordes angeklagt. Eine Mordabsicht steht für das Gericht nicht eindeutig fest. Der Gebrauch eines Schlagrings sei durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Andernfalls hätte man zumindest von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgehen können, so aber nicht.

Der Mitangeklagte J. wird wegen Körperverletzung zu acht Monaten mit Bewährung verurteilt. Da er (wie oben erwähnt) bereits mehrfach vorbestraft ist, habe das Gericht nur „unter Knirschen“ sich dazu entschieden, sagt Beckers. Deshalb ist die Bewährung mit strengen Auflagen verbunden – wie der Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining und an einer Drogenberatung, evtl. auch einer Drogentherapie. Er muß ferner, sobald das Urteil rechtskräftig ist, innerhalb von drei Monaten 100 Stunden Sozialarbeit leisten – es sei denn, er findet vorher eine Ausbildung, eine Schule oder eine Arbeit. Nach der Verhandlung redet auch Frau Nagel ihrem Mandanten nochmal ins Gewissen.
E.s Verteidiger hat zunächst gegen das Urteil Revision eingelegt, diese aber am 16.01.20 zurückgezogen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Rhenanus

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