Aufgrund der Coronaschutzverordnung der Landesregierung vom 22. März ist derzeit der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen sowie Einzelhandelsbetrieben, die nicht der Grundversorgung dienen, nicht zulässig. Zahlreiche Gewerbetreibende haben schon zu Beginn des Jahres eine Sondernutzungsgebühr an die Stadt geleistet, damit sorglos dem Frühjahr- und Sommergeschäft entgegen gesehen konnte. Das hat sich nun dramatisch geändert.
Um Gewerbetreibende und insbesondere Gastronomiebetriebe in der jetzigen Situation zu entlasten, wurde nun mit einer Dringlichkeitsentscheidung entschieden, dass bereits geleistete Sondernutzungsgebühren für Warenauslagen, Tische und Stühle für die Außengastronomie und Straßenhandel auf öffentlichen Plätzen, Straßen- und Gehwegen zurückerstattet werden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Erstattung erfolgt automatisch. Das soll Betroffene in der für sie ohnehin angespannten Situation entlasten und wurde daher über den jetzigem Geltungszeitraum der Coronaschutzverordnung hinaus bis zur Jahresmitte so festgelegt.