Hanf – auch nicht durch die Hintertür

Die Stadt Mönchengladbach untersagt mit sofortiger Wirkung den Verkauf von Cannabidiol (CBD)-haltigen Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln. Das Verkaufsverbot bezieht sich z.B. auf Lebensmittel wie CBD-Tropfen, die als Zutat CBD (als CBD-Isolat oder CBD aus angereicherten Hanfextrakten) besitzen. Diese Produkte dürfen in Mönchengladbach weder vor Ort, durch Versandhandel oder über das Internet verkauft werden.

Bei CBD handelt es sich um eines von zahlreichen Cannabinoiden, die in der Hanfpflanze vorkommen. Im Gegensatz zu dem bisher weit bekannten THC, welches ebenfalls zu den Cannabinoiden zählt, wurde bei CBD bisher keine psychoaktive Wirkung nachgewiesen. CBD wirkt unter anderen antiepileptisch, angstlösend und antipsychotisch, weswegen es medizinisch verabreicht wird. 

Da für diese Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) bis zum Jahr 1997 kein großer, nachgewiesener nennenswerter Verzehr belegt ist, unterliegt das CBD als neuartiges Lebensmittel, wenn es als Zutat bei Lebensmitteln verwendet wird, einer Zulassung gemäß der europäischen Novel-Food-Verordnung.

Die Novel-Food-Verordnung sieht vor, dass neuartige Lebensmittel, die aufgrund ihrer speziellen Zusammensetzung, exotischer Herkunft oder mit innovativen Herstellungsverfahren gewonnen wurden, einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden, damit diese auf dem europäischen Markt verkauft werden dürfen. Diese Sicherheitsprüfung wird durch das Zulassungsverfahren im Sinne der Novel-Food-VO durchgeführt und soll Schaden von den Verbrauchern fernhalten.

Da keiner der bisher eingereichten Anträge auf Zulassung von CBD durch die Novel-Food-Verordnung genehmigt wurde, dürfen Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel mit CBD nicht verkauft werden.

Weitergehende Informationen können bei der Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.de) oder über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) eingeholt werden. Darauf macht die Stadtverwaltung aufmerksam.

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