Ab Mittwoch, 07.01.26, erhalten rund 92.000 Haus- und Grundstücksbesitzer in Mönchengladbach ihre Grundsteuerbescheide 2026.
Sollte der Stadtkasse für den Einzug der Grundsteuer ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegen, brauchen Steuerpflichtige nichts zu veranlassen. Ansonsten ist die Zahlung zum jeweiligen Fälligkeitstermin unter Angabe des Kassenzeichens zu leisten.
SEPA-Lastschriftmandate können auch digital erteilt werden. Hinweise hierzu finden sich auf der Rückseite des Steuerbescheides sowie im Serviceportal der Stadt: https://stadt.mg/sepa.
Zu beachten ist, dass Mitteilungen zu Änderungen zum Grundbesitz, die bei der Stadt ab Anfang Dezember 2025 eingegangen sind, im Jahresbescheid 2026 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Die Bearbeitung erfolgt in den nächsten Wochen, so dass bis zur 1. Fälligkeit (15.02.26) ein Änderungsbescheid mit den neuen Daten nachgesendet wird.
Der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben weist darauf hin, dass Grundbesitzer, die mit der Neubewertung ihres Grundbesitzes und dem Grundsteuermessbetrag nicht einverstanden sind, sich unmittelbar an ihr zuständiges Finanzamt wenden und dort ihre Einwände vorbringen müssen.
Sofern Grundbesitzer Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des „Bundeswertemodells“ haben, müssen sie diese im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung des Grundbesitzes ebenso dem Finanzamt gegenüber vortragen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings bereits am 10.12.25 entscheiden, dass hinsichtlich der Wohngrundstücke das „neue Grundsteuerecht des Bundes“ verfassungsgemäß sei.
Haus & Grund sowie der Bund der Steuerzahler Deutschland rufen das Bundesverfassungsgericht an. Es empfiehlt sich also, den Rechtsweg offen zu halten. Zur Vorberichterstattung geht es hier.
Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2025, Az. 5 K 2182/25). Die beklagte Gemeinde hat im Januar 2025 die Grundsteuer 2025 – wie die Stadt Mönchengladbach auch – auf Basis des „neuen“, vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrages sowie des von der Gemeinde satzungsmäßig festgelegten, „einheitlichen“ Hebesatzes die Grundsteuer B erhoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage in dem Verfahren als unbegründet zurück. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgte danach rechtmäßig.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist auch die für Mönchengladbach in Grundsteuerverfahren zuständige Kammer. Sowohl der der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt als auch die Rechtslage sind mit der Situation in Mönchengladbach vergleichbar. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat daher in anhängigen Verfahren zur Grundsteuerfestsetzung 2025, in denen die Stadt Mönchengladbach verklagt wurde, den Klägern den Hinweis gegeben hat, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, und um Mitteilung gebeten, ob die Klage zwecks Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Fragen zum Grundsteuerbescheid beantwortet der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben nach dem Versand während der Servicezeiten (Mo., Di., Do., Fr. von 8.00 – 12.00 Uhr und zusätzlich Do. von 14.00 – 16.00 Uhr) bei Wahl der Telefonnummer 02161 25-52299.
In den ersten Wochen nach Bekanntgabe der Steuerbescheide 2026 kann die telefonische Erreichbarkeit wegen der erwarteten Vielzahl von Anfragen eventuell einschränkt sein.
Quelle: Stabsstelle Presse und Kommunikation der Stadt Mönchengladbach.