Der Bundesrat hat am 05.07.24 dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt, weshalb es Rechtskraft erhält Darin werden die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten in §§ 122, 122a AO verlängert.
Der Bundestag hatte das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zuvor am 13.06.24 verabschiedet. Der Gesetzgeber verlängert damit die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor.
Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von drei auf vier Tage geändert.
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Regelung hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.
Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (04.03.25) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (08.0425). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am der nächsten Woche Montag (10.03.25), als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10.04.25
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.24 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Quelle: Haufe Onine Redaktion