Kreis Viersen. Ab dem 07.07.223 ist es im Kreis Viersen untersagt, Wasser aus Oberflächengewässern zu entnehmen. Das besagt eine Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Viersen, welche am 06.07.23 veröffentlich wurde und die zunächst bis zum 31.10.23 befristet ist. Dies betrifft alle oberirdischen Gewässer im Kreisgebiet, also Flüsse oder Seen und Teiche.
Verboten ist damit nicht nur das Entnehmen von größeren Wassermengen aus Oberflächengewässern, beispielsweise zur Feldberegnung, sondern auch die Entnahme kleinerer Mengen für die Bewässerung von Privatgärten. Ausgenommen davon sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Mit dieser Maßnahme sollen die sehr beeinträchtigten Gewässer geschützt werden.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird vom Kreis Viersen überwacht. Verstöße gegen das Verbot werden geahndet und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In den Gewässern des Kreisgebietes haben sich teilweise sehr niedrige Wasserstände eingestellt, die aus der Trockenheit der letzten Wochen aber auch langfristig aus den trockenen Vorjahren resultieren. Trotz der Niederschläge im ersten Quartal 2023 konnten sich nach den milden und niederschlagsarmen Jahren die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände nicht erholen. Auchin diesem Frühjahr ist keine signifikante Besserung der Situation eingetreten, obwohl es aureichend regnete. Das weitere Absinken der Wasserstände ist sowohl in den Grundwasser-Messstellen und an den Wasserständen in den Seen erkennbar. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar.
Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten, die sogenannte Gewässerbiozönose, nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern durch Pumpvorrichtungen würde diese Gefahr verstärken. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen augenscheinlich noch eine ausreichende Wasserführung vorhanden zu sein scheint.
Der Kreis Viersen appelliert, Bewässerungsanlagen der öffentlichen Hand, aber auch privaten Gartenbrunnen effektiver einzusetzen. So sollte etwa auf Rasensprenger und andere Bewässerungsmöglichkeiten in der Zeit zwischen 10 und 19 Uhr verzichtet werden, da in diesem Tagesabschnitt ein Großteil des Wassers verdunstet. Zudem wird aufgerufen, die Gartenpoolbefüllung zu reduzieren.
Die Allgemeinverfügung liegt im Kreishaus des Kreises Viersen, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, im Amt für Umweltschutz im Raum 2232 während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr öffentlich aus. Die Allgemeinverfügung ist online (ab dem 06.07.2023) einsehbar . Dahin führt der Link: http://kreis-viersen.amtsblatt.online.
Quelle: Büro des Landrates | Presse- und Öffentlichkeitsarbeit