Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in erster Instanz der Klage des Viersener Kreisvorstands der Partei „Die Linke“ gegen die Gültigkeit der Landratswahl im Kreis Viersen vom 13. September 2020 stattgegeben. Demnach habe der Kreis Viersen mit der Schaltung von Sonderseiten in dem Anzeigenblatt „Extra-Tipp“ im Vorfeld der Wahl gegen die Neutralitätspflicht verstoßen, was das Wahlvolk in seiner Entscheidung habe beeinflussen können.
Zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erklärt Landrat Dr. Andreas Coenen: „Ich halte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für falsch. Die Sonderseiten sind Teil der kontinuierlichen Öffentlichkeitsarbeit des Kreises, rein informativ und ohne jeglichen Werbecharakter. Das war für die Leserinnen und Leser deutlich erkennbar von einer Wahlwerbung zu unterscheiden. Ich bezweifle weiterhin, dass die Publikation einen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Ich habe die Wahl am 13. September 2020 bereits im ersten Wahlgang mit 54,1 Prozent der Stimmen und damit nicht nur knapp, sondern mit absoluter Mehrheit gewonnen. Im Übrigen haben 40 Prozent der Wählerinnen und Wähler ihre Stimme per Briefwahl abgegeben – nach aller Lebenserfahrung sind die Briefwahlunterlagen postwendend und damit vor dem Erscheinen der Sonderseiten abgegeben worden. Für mich ist klar, gegen die Entscheidung muss Berufung eingelegt werden. Ich werde dem Kreistag einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.“
Anlass des Disputs sind vier Sonderseiten, welche das Anzeigenblatt am 6. September 2020 veröffentlichte, um die Arbeit der Kreisverwaltung dem Leserkreis näher zu bringen. Dabei wurde allerdings der zur Wiederwahl anstehende Landrat mehrfach erwähnt. Die Kreisverwaltung sagt: Solche Publikationen im „Extra-Tipp“ sind seit 2019 eine regelmäßige Maßnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Kreises. Das sei so im Kreistag beschlossen. In der erwähnten Ausgabe wurde weder zur Wahl aufgerufen noch Dr. Coenen als Kandidat präsentiert. „Ich bin überzeugt, dass die Bürgerinnen und Bürger im Kreis Viersen Informationen zur Arbeit der Kreisverwaltung und Wahlwerbung klar voneinander trennen können und sich von einer sachlich-informativen Publikation über die Arbeit des Kreises nicht in ihrer Wahlentscheidung haben beeinflussen lassen“, so der Landrat.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Für eine Berufung wäre das Oberverwaltungsgericht Münster zuständig.