Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten Stadtgebiet verfügte, ist auf Antrag eines Einwohners aufgehoben. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem gegen die Stadt Düsseldorf gerichteten Antrag im Eilverfahren entsprochen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, die Allgemeinverfügung sei unbestimmt. Unter Punkt 1 heiße es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“ Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn– wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.
Die Kammer hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern geäußert. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.
Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, hätten sich an die Allgemeinverfügung weiter halten müssen.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben. (Aktenzeichen: 26 L 2226/20)
Das tut sie aber nicht. Die stadtweite Maskenpflicht in Düsseldorf hat die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt am heutigen Montag (09. 11.20) aufgehoben. Die Stadtverwaltung bereitet nun auf Grundlage des aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschlusses eine neue Allgemeinverfügung vor, wie die Stadt weiter mitteilte. Sie werde voraussichtlich am Dienstag erlassen.