Milde Strafe ermöglicht Resozialisation

Jugendliche Straftäter stehen zur Zeit in Mönchengladbach unter strengerer Beobachtung, weil sie das Zusammenleben der Menschen in der Stadt nachhaltig stören. Nun hat sich einer von denen, die allein und in Jugendbanden ihr Unwesen treiben, vor dem  Jugendschöffengericht verantwortet.

Das Urteil in einer Jugendstrafsache gegen einen im November 2007 geborenen Jugendlichen wurde am heutigen 23.09.22 verkündet. Ihm war vorgeworfen worden, sowohl als Mitglied einer Jugendbande als auch als Einzeltäter in Mönchengladbach und Rheydt in zwei Fällen einen Raub begangen zu haben. Weitere Vorwürfe: Beihilfe zum versuchten Raub, unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln, Diebstahl in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung. Verhängt wurde  eine einjährige Jugendstrafe. Die Entscheidung darüber, ob die Jugendstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt werden soll, wird das Gericht nach Ablauf eines halben Jahres entscheiden.

Der Jugendliche lebt derzeit in einer sogenannten „Haftvermeidungseinrichtung“ außerhalb von Mönchengladbach und soll dort zunächst verbleiben.  Wie am hört, wird bei der Entscheidung, ob der junge Mann ins Gefängnis muss oder nicht eine maßgebliche Rolle spielen, ob er sich an die vom Gericht festgelegten Auflagen hält und insbesondere in der Einrichtung bleibt. 

Zu den Straftaten, die dem Jugendlichen vorgeworfen wurden, hat das Jugendschöffengericht im Wesentlichen folgende Sachverhalte festgestellt:  Im Dezember 2021 habe der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter am Bahnhof in Rheydt einen Geschädigten unter Gewaltandrohung aufgefordert, ihm seine Marken-Weste zu geben. Als der Geschädigte sich zunächst weigerte, habe ihm der Angeklagte ins Gesicht geschlagen und ihm die Weste abgenommen.  Ebenfalls im Dezember 2021 habe der Angeklagte zunächst einen anderen Geschädigten geschlagen. Anschließend habe er gemeinsam mit zwei weiteren Tätern auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten. Der Geschädigte habe deshalb danach im Krankenhaus behandelt werden müssen. Außerdem habe der Angeklagte im Dezember 2021 aus einem Supermarkt eine Flasche Wodka gestohlen.  Ebenfalls im Dezember 2021 habe der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter abgelegte Pakete mit Zeitungen, die am Folgetrag ausgetragen werden sollten, durch die Gegend und auf die Windschutzscheibe eines Autos geworfen haben, die daraufhin zerbrochen sei. Die kurz darauf eingetroffenen Polizisten habe der Angeklagte als Hunde- und Hurensöhne bezeichnet. 

Im Januar 2022 habe der Angeklagte gemeinsam mit einem weiteren Mittäter einen Geschädigten so eingeschüchtert, dass dieser ihnen seinen Rucksack mit Wertsachen übergab, aus denen sich die Täter bedient und ein Paar „Airpods“ sowie Handschuhe entwendet hätten. Als der Geschädigte seine Sachen zurückverlangt habe, habe der Angeklagte ihm gegen die Beine getreten.

Im Februar 2022 hat der Angeklagte mit Marihuana gehandelt.  Im März 2022 hat der Angeklagte mit einer Gruppe anderer Jugendlicher zwei Geschädigte an einer Bushaltestelle umringt. Während der Angeklagte den Geschädigten ablenkte, hat ein Mittäter ihm in die Bauchtaschen gegriffen und daraus ein Portemonnaie gestohlen. 

Zu der Tat, die letztlich zur Verhaftung des Angeklagten führte, stellte das Gericht fest:  Der Angeklagte sei im April 2022 gemeinsam mit vier anderen Jugendlichen auf einen Jugendlichen zugegangen. Ein anderer aus der Gruppe habe diesen aufgefordert, sein Bargeld rauszurücken, was der Geschädigte verweigert habe. Daraufhin hätten drei der Mittäter, nicht aber der Angeklagte, den Geschädigten an eine Hauswand gedrückt und versucht, dessen Taschen zu durchsuchen. Dem Geschädigten sei dann aber die Flucht gelungen, ohne dass die Angreifer Beute machen konnten 

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die vorstehend beschrieben Taten weitgehend eingeräumt.  Das Urteil des Jugendschöffengericht ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Staatsanwalt steht offen, gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen.

PS: Ein mildes Urteil, wenn man es in Relation zu den Straftaten setzt, verständlich allerdings unter dem Gesichtspunkt, dass Resozialisation noch möglich erscheint.

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