Neue „Coronaschutzverordnung“

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am heutigen Freitag (05.03.21) eine aktualisierte „Coronaschutzverordnung“ herausgegeben, die sich an den Beschlüssen der Beratung in der Bund- und Länderkonferenz orientiert und zunächst bis zum 28. März gilt. Sollte sich die Infektionslage landesweit weiter entspannen, ist nach dem jetzt ermöglichten Öffnungsschritten weitere möglich, die am 22. März folgen würden, so die Staatskanzlei.

Die jetzigen Lockerungen wie weitere orientieren sich grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz und nicht an denen in Städten und Kreisen.

Das ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Die Landesregierung will prüfen, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltigen geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.

„Dazu bereiten wir aktuell entsprechende Gespräche mit der Landesregierung vor, von denen wir uns weitere Lockerungen etwa für den Einzelhandel, die Gastronomie und den Sport erhoffen. Mönchengladbach verzeichnet hier immerhin erfreulicherweise seit einigen Wochen mit einem Inzidenzwert unter 50 eine positive Entwicklung. Parallel arbeitet die Verwaltung mit Hochdruck an einer Teststrategie, welche mögliche weitere Öffnungen zusätzlich untermauern und den Menschen Sicherheit bei den jetzigen Regelungen geben sollen“, so Oberbürgermeister Felix Heinrichs zur aktuellen Lage in Mönchengladbach.

Die landesweit stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet, dass ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist. Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen, sagt die Landesregierung in einer Pressemitteilung. 

Die wichtigsten Änderungen ab dem 8. März im Überblick:

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht: Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind medizinische Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach zur Maskenpflicht in den Innenstadtbereichen gilt weiterhin. 

Handel: Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro 10 qm (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro 20 qm) der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen „Terminshopping“ („Click & Meet“) ausführen, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Person pro 40 qm zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig, heißt es

Kultur und Freizeitstätten: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Musik- und Kunstschulen: Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern zulässig.

Die Stadt Mönchengladbach wird Anfang kommender Woche mitteilen, wann und unter welchen Bedingungen die städtischen Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen öffnen bzw. die vorhandenen Angebote erweitern werden. 

Sport: Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Für den Sportbetrieb in Mönchengladbach ergibt sich aus der aktuellen Verordnung folgende Situation:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bleibt bis zum 28. März 2021 unzulässig. 

Ausgenommen hiervon ist lediglich der Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel: 

1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, 

2. als Ausbildung im Einzelunterricht, 

3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. 

Zwischen den zuvor genannten verschiedenen Personen oder Personengruppen ist bei der Sportausübung weiterhin dauerhaft ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. 

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, bleibt unzulässig.

Eine Nutzung von Turn- und Sporthallen sowie Schwimmbädern für den Vereins-, Freizeit- und Breitensport bleibt weiterhin unzulässig.

Für die städtischen Sportstätten bedeutet dies, dass die Turn- und Sporthallen sowie die Schwimmbäder weiterhin bis mindestens zum 28. März für den Vereins-, Freizeit- und Breitensport geschlossen bleiben. Die städtischen Außensportanlagen stehen für eine Sportausübung mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, für Ausbildung im Einzelunterricht sowie für die Sportausübung von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zur Verfügung.

Die Außensportanlagen sind zu den Arbeitszeiten der Platzwarte für die Allgemeinheit geöffnet. Darüber hinaus können die Vereine die Sportanlagen für die Sportausübung in den oben genannten Ausnahmefällen eigenverantwortlich nutzen.

Das Grenzlandstadion steht weiterhin für eine Sportausübung am Wochenende zur Verfügung. Bei der Nutzung ist zwingend der in der Coronaschutzverordnung festgelegte Mindestabstand von fünf Metern zwischen verschiedenen Personen und Personengruppen einzuhalten.

Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kunden dabei keine Maske tragen können (z.B. bei Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

In Rheinland-Pfalz dürfen die Geschäfte ab Montag wieder öffnen. Das Bundesland liege mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 47,5 am heutigen Freitag den siebten Tag in Folge unter 50 und erfülle damit die Voraussetzungen des am Mittwoch von Bund und Ländern beschlossenen Perspektivplans, erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer dazu. Auch hier gilt die schon erwähnte Regel, bei Größen bis 800 qm kann ein Kunde je 10 qm bedient werden, ab 801 qm Verkaufsfläche kommt ein Kunde auf 20 qm.

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