Rheydter Seriendieb – Hauptverhandlung abgesagt

Der lang erwartete Prozess gegen den als Rheydter Seriendieb apostrophierten Karim S. am 28.09.16 vor dem Mönchengladbacher Amtsgericht ist abgesagt.

Jahrelang war der Angeklagte in der Rheydter Innenstadt unterwegs. Er stahlt T-Shirts, Socken, Taschen, Schokolade und schachtelweise Pralinen, aber auch Putzmittel oder Aktenvernichter im Miniformat. Weit mehr als 150 Fälle wurden zur Anzeige gebracht. Er tauchte fast täglich auf, ging einfach in die Läden, holt sich, was er braucht, und verschwand wieder Es gelang nicht, ihm das Handwerk zu legen. Das war nicht möglich, weil die Forderung, S. vorsorglich in Untersuchungshaft zu nehmen, um weiteren Straftaten vorzubeugen, nicht entsprochen werden konnte. Die Begründung: Bleibt der gestohlene Warenwert pro Diebstahl unter 1000 Euro, gilt das Delikt als geringfügig. Ein Freiheitsentzug wäre daher unverhältnismäßig. Ein anderes Kriterium für die U-Haft ist die Fluchtgefahr, aber die bestand nicht, weil Karim S. meinte Ladendiebstahl sei eigentlich keiner.

Sogar der Landtag in Düsseldorf beschäftigte sich schon mit dem Fall, weil offensichtlich rechtliche Möglichkeiten und Rechtsempfinden auseinander fallen.

Aber seit einiger Zeit kann der Angeklagte nicht mehr auf Beutezüge gehen. Er ist zur Behandlung einer Psychose auf betreuungsrechtlicher Grundlage geschlossen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Das ändert sich auch jetzt nicht.

Das für den 28.09.16 angesetzte Hauptverfahren wurde abgesagt, weil der Sachverständige das für den Termin erwartetes Gutachten bereits am 26.09.16 schriftlich einreichte. Das Amtsgericht hat das Gutachten geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik gemäß § 63 StGB in Betracht kommt. Eine Anhörung des Sachverständigen im Termin hat das Amtsgericht nach Kenntnisnahme des schriftlichen Gutachtens zu dieser Bewertung nicht mehr als erforderlich erachtet und den Termin deshalb aufgehoben. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kann nur durch das Landgericht angeordnet werden. Daher hat das Amtsgericht das Verfahren dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt.

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