Wie es mit Corona weiter geht

Mit einer aktualisierten „Coronaschutzverordnung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die Regeln erlassen, an welche sich Städte und Kreise zu halten haben. Sie richten sich nach den lokalen Inzidenzwerten. Für Mönchengladbach, das schon länger eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 hat, bedeutet dies z.B.: Die Lockerungen für den Handel, für den Sport, und für andere Bereiche des öffentlichen Lebens werden nicht zurückgenommen. Erst wenn die Wocheninzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, sollen wieder strengere Bestimmungen („Notbremse“) inkraft treten.

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen: Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 qm zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. 

Bibliotheken/Archive: Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig.

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 qm nicht übersteigen. 

Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Menschen in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 qm nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. 

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn dabei keine Maske getragen werden kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis  vorzulegen und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten ist nötig..

Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf öffnen.

Der Betrieb von Sonnenstudios wird – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird – freigegeben.

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