Wie Stadt und Land es mit Masken halten

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden ab Sonntag, 3. April, 0.00 Uhr, die Restriktionen, welche die Ausbreitung des Coronavirus in verhindern sollten, erheblich reduziert. Es entfallen die bisherigen 3G- und 2G+Zugangsbeschränkungen und auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern. Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc. Mit diesen Regelungen schöpft das Land den verbliebenen Spielraum des Bundesgesetzes aus.

Die neue Verordnung löst am Sonntag, 3. April 2022, um 0.00 Uhr die bisherigen Regelungen ab. Sie gilt zunächst bis zum 30. April 2022.

Der Kreis Viersen hat die Maskenpflicht im Kreishaus sowie in den Rathäusern des Kreises verlängert, ebenso im Niederrheinische Freilichtmuseum, er Kreismusikschule, der Kreisvolkshochschule und im Kreisarchiv. Ebenfalls dieser Regelung unterworfen werden schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

Empfohlen wird weiterhin das Tragen von FFP2-Masken. An den Eingängen werden Masken bereitgestellt, sofern jemand über keine eigenen Masken verfügt.

Darauf haben sich  Landrat, die Bürgermeisterin und die Bürgermeister im Kreis Viersen verständigt.

Auch in der Stadt Mönchengladbach wird an der FFP2-Maskenpflicht in Verwaltungsgebäuden festgehalten, zunächst bis zum 20. April. Die Verwaltung beruft sich dabei auf ihr Hausrecht. 

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