Wieder ein wenig mehr Normalität

Ab Montag, 07.06.21, gibt es in Mönchengladbach mehr Möglichkeiten des normalen Umgangs. 

Die Wocheninzidenz liegt stabil unter 50, weshalb Stufe 2 der Coronaschutzverordnung NRW inkraft tritt. Die Wocheninzidenz liegt außerdem nun am 2. Werktag in Folge unter 35. Wenn sie an fünf Werktagen infolge unter diesem Grenzwert bleibt, kann bald Inzidenzstufe 1 in Kraft treten.

Die Stadtverwaltung hat die Regeln aufgelistet, die ab Montag gelten.

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind nun mit Personen aus drei Haushalten möglich. Darüber hinaus können sich 10 Personen beliebig vieler Haushalte mit negativem Testnachweis im öffentlichen Raum treffen.

Bildungsangebote: Bei festen Plätzen innerhalb von Bildungsangeboten ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig. Bei musikalischer Unterricht in Innenräumen können nun auch Gesang stattfinden und Blasinstrumente dürfen benutzt werden.. Die Teilnehmerzahl im musikalischen Unterricht in geschlossen Räumen darf 10 erreichen. Die Teilnehmerzahl bei Anfänger- und Kleinkinderschwimmkurse darf in Hallenbädern nun 20 und im Freibad 30 erreichen.

Kultur: Beim Betrieb von Kultureinrichtungen entfällt die Terminbuchung. Bestehen bleibt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, die Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3 bis 8 der Coronaschutzverordnung und die Besucherbegrenzung in geschlossenen Räumen auf jeweils  20 qm der benutzten Fläche. Führungen in Kultureinrichtungen werden zulässig für eine Teilnehmerzahl von 10 Personen unter sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. In geschlossenen Räumen erhöht sich die zulässige Besucherzahl auf 500. Der nichtberufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen darf nun auch Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten umfassen.

Sport: Kontaktfreier Sport im Freien unterliegt keiner Personenbeschränkung mehr. Kontaktsport im Freien darf mit bis zu 25 Personen unter der Auflage der Testpflicht und der sichergestellten einfachen Rückverfolgbarkeit stattfinden. Der Sport in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios wird unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit möglich. Kontaktfrei besteht mit Ausnahme zur Einhaltung der Mindestabstände keine Personenbegrenzung. Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling, anaerobes Schwellentraining) bleibt innen unzulässig. Der Kontaktsport in Innenräumen darf mit höchstens zwölf Personen ausgeführt werden. Gemeinschaftsräume und Umkleiden dürfen unter Wahrung des Mindestabstands und Einhaltung der Hygieneanforderungen wieder genutzt werden. Die zulässige Personenzahl für Zuschauer zu Sportveranstaltungen erhöht sich im Freien auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der regulären Zuschauerkapazität, und 500 Personen in Innenbereichen. Im Freien ist kein Test erforderlich und es genügt die einfache Rückverfolgbarkeit. In geschlossenen Räumen ist ein Testnachweis notwendig und die besondere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. 

Freizeit- und Vergnügungsstätten: Öffnen dürfen nun auch über die Sportbetätigung hinaus: Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen. Es gilt Testpflicht sowie eine Kundenbegrenzung von einer Person je 7 qm der geöffneter Fläche. Die NEW hat als Betreiber der öffentlichen Bäder in Mönchengladbach weitere Informationen für Anfang nächster Woche angekündigt. Indoorspielplätze dürfen unter denselben Voraussetzungen zusätzlich zu einem vorgelegten Hygienekonzept betrieben und genutzt werden. Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen und das Automatenspiel in Spielbanken sind zulässig. Die Kundenzahl ist auf 1 pro 10 qm beschränkt.

Handel: Es gelten für alle Einzelhändler die Kundenbegrenzungen des privilegierten Einzelhandels (1 Person pro 10qm bis 800 qm Fläche und 1 Person pro 20 qm für eine Fläche größer als 800 qm).

Jahrmärkte und Spezialmärkte im Freien, also auch Trödelmärkte sind wieder zulässig. Wenn volksfestähnliche Elemente (Fahrgeschäfte, Karussells, Schießbuden etc.) enthalten sind, ist ein Test für Besucher erforderlich. Die Besucherzahl darf 1 je 7 qm der zugänglichen Fläche nicht überschreiten.

Dienstleistungsgewerbe: Keine Änderungen der bestehenden Beschränkungen.

Freizeit- und Vergnügen: Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumen sind mit 500 Personen mit Testnachweis und unter Einhaltung der Rückverfolgbarkeit zulässig.

Private Feiern, mit Ausnahme von Partys (interessant, wie man das unterscheiden und kontrollieren will), sind im Freien mit 100 und in geschlossenen Räumen mit 50 Personen mit negativem Testnachweis und unter Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig. Dabei ist der Mindestabstand mit Ausnahme vom Sitzplatz einzuhalten, sofern ein fester Sitzplan besteht.

Gastronomie: Die Testpflicht in der Außengastronomie entfällt.Der Betrieb in geschlossenen Räumen ist unter Test-, Sitz-/Stehplatz- und Maskenpflicht mit Ausnahme des Sitzplatzes, unter Wahrung der Mindestabstände und Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig.

Beherbergung: Es erfolgt die Öffnung von Campingplätzen, und Übernachtungsangebote in Zelten werden zulässig. In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen ist die volle gastronomische Versorgung unter den Maßgaben der Gastronomie zulässig anzubieten und zu nutzen.

Die zulässige Teilnehmerzahl bei Stadtführungen erhöht sich auf 20 Personen.

Allgemeine Abstands- und Hygiene- und Infektionsschutzrgeln: Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m, zum Tragen von Masken bleiben bestehen.  

Wo negative Corona-Tests gefordert sind, dürfen diese nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben oder die als Genesene gelten (positiver PCR Test der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt) sind negativ Getesteten gleichgestellt.

Maskenpflicht in den Innenstädten: ändert sich nicht, wie schon berichtet, vorläufig bis 25.06.21, auch nicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln.

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