Wieder etwas mehr Normalität

Angesichts einer abflauenden Corona-Epidemie tritt ab morgen, 09.07.21, eine neue Corona-Schutzverordnung in Mönchengladbach mit Hinwendung zur Normalität inkraft. Dabei wird ein „Inzidenzstufe 0″ eingeführt, die in Kreisen und kreisfreien Städten gilt, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Eine Zuordnung zur Inzidenzstufe 1 erfolgt erst wieder, wenn der Grenzwert von 10 an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. 

Das beinhaltet gleichzeitig die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Restriktionen und Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Da die Inzidenz in Mönchengladbach seit 16 Tagen unter dem Wert von zehn liegt (Stand heute: 4,2), kann sich die Bevölkerung auf folgendes einstellen. 

Kontaktbeschränkungen: Keine Beschränkungen, Mindestabstand als Empfehlung.

Außerschulische Bildung: Kontaktdaten werden weiter erhoben, sonst keine Beschränkungen auch nicht bei Versammlung von mehr als 500 Personen, solange Inzidenzstufe 0.

Kinder- und Jugendarbeit: Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende der Veranstaltung, keine weiteren Restriktionen.

Kultur: Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, sonst keine Beschränkungen; ab 5000 Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich. Besuch von Museen und ähnliches ohne Einschränkungen (auch ohne Maske). Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08.21 zulässig.

Sport: Sportausübung ohne Beschränkungen. Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität. Ab 5000 Teilnehmer Test und Hygienekonzept erforderlich.

Freizeit: Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben bei max. 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung bzw. max. 2 000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag. Auch Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test.

Einzelhandel: Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen, Maskenpflicht bleibt bestehen.

Private Veranstaltungen: Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) Testpflicht für nicht immunisierte Personen, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.

Parties: Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine weiteren Beschränkungen.

Große Festveranstaltungen: Mit Test, genesen, geimpft erlaubt. 

Gastronomie: Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen; Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske.

Beherbergung/ Tourismus: Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10.

Testpflicht für Arbeitnehmer: Bei Abwesenheit von mindestens 5 Tagen muss am ersten Tag am Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorgewiesen oder vor Ort ein Test durchgeführt werden – Ausnahme vollständig Geimpfte. Das gilt nicht bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Home-Office.

Die Stadt setzt damit eine Verordnung des Landes NRW um. Weitere Einzelheiten: https://www.land.nrw/corona

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