Wird der Mordvorwurf zu halten sein?

Die 7. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat als Schwurgericht die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Manuel S. (29, aus Schwalmtal) und Nasratullah A. (25, aus Willich) zugelassen, hinsichtlich des Angeklagten S. allerdings mit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Bewertung, was den Vorwurf des Mordes angeht.

Das Schwurgericht sieht beim Angeklagten S. nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keinen hinreichenden Tatverdacht für einen Tötungsvorsatz.

Der Angeklagte S. sei allerdings der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung hinreichend verdächtig. In Bezug auf den Mitangeklagten A. hat das Gericht die Anklage wie von der Staatsanwaltschaft beantragt zugelassen. Ihm wird vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Unfallflucht vorgeworfen. Das Verfahren gegen beide Angeklagte soll nun vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach verhandelt werden. Für beide Angeklagte gilt im Falle eines Schuldspruchs ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

§ 315d StGB, der für verbotene Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorsieht, ist erst nach der hier angeklagten Tat inkraft getreten.

Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 16.06.17 kurz nach 23 Uhr auf der Fliethstraße in Mönchengladbach ein spontanes illegales Autorennen geliefert zu haben, bei dem sie bei einer geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h Geschwindigkeiten von etwa 100 km/h erreicht haben sollen. Bei einem Überholversuch des Angeklagten S., bei dem dieser auf die Gegenspur der vierspurigen Fliethstraße gefahren sei, habe er mit seinem Fahrzeug den Geschädigten H. erfasst, der als Fußgänger die Straße überqueren wollte. Der Geschädigte sei durch den Zusammenprall 37 Meter durch die Luft geschleudert worden und kurz darauf an seinen schweren Verletzungen verstorben.

Die Anklage warf dem Angeklagten S. vor, den Tod des Geschädigten jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt zu haben.

Das Schwurgericht hat seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Zwar sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass die äußeren Tatabläufe sich in einer Hauptverhandlung wie in der Anklage beschrieben bestätigen werden. Für die Annahme, der Angeklagte S. habe bei der Tat zumindest billigend in Kauf genommen, einen anderen Menschen zu töten, fehlten aber hinreichende Anhaltspunkte. Allein aus dem Tatablauf lasse sich ein solcher bedingter Tötungsvorsatz nicht ableiten. Maßstab sei dabei, ob es dem Angeklagten bei seiner Tat mindestens gleichgültig war, ob aufgrund seines Tatverhaltens ein Mensch getötet würde. Dies sei abzugrenzen von dem Fall, dass dem Angeklagten zwar die Gefährlichkeit seines Tuns bewusst war, er aber dennoch ernsthaft darauf vertraute, es werde schon alles gut gehen.

Nach Aktenlage habe sich der Angeklagte S. auf das Rennen spontan eingelassen, um dem Angeklagten A. und den weiteren Zeugen zu beweisen, dass er der bessere Fahrer sei und das stärkere Auto besitze. Ein vom Angeklagten S. dabei verursachter schwerer Verkehrsunfall habe aber genau die gegenteilige Wirkung gehabt. Den Zusammenstoß mit dem Geschädigten H. als möglichen Nebeneffekt hinzunehmen, sei mit dem vom Angeklagten S. angestrebten Ziel, sich als fahrerisch begabter Sieger feiern zu lassen, unvereinbar.

Die konkreten Umstände der Tat lassen es aus Sicht des Schwurgerichts auch als gut möglich erscheinen, dass der Angeklagte S. trotz der evidenten Gefährlichkeit seines Verhaltens ernsthaft auf einen guten Ausgang des Rennens mit dem Angeklagten A. vertraute. Die Fliethstraße sei in dem betroffenen Bereich vierspurig ausgebaut und zur Tatzeit trocken und schwach belebt gewesen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h beruhe auf Lärmschutzgründen. Rote Ampeln seien von den Angeklagten, anders als in einem anderen, vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall, nicht überfahren worden. Zum Tatzeitpunkt habe außerdem der Bruder des Angeklagten S. neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen. Es liege nahe, das der Angeklagte S. darauf vertraute, weder sich selbst noch seinen Bruder durch seine Fahrweise erheblich zu verletzten oder gar zu töten. Zuletzt habe der Angeklagte, als er den Geschädigten H. bemerkte, stark abgebremst und damit versucht, den Zusammenstoß zu vermeiden, auch wenn dies letztlich nicht gelungen sei.

Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist würde das Verfahren an die dann zuständige große Strafkammer abgegeben werden, die über die Terminierung entscheiden wird. Das Verfahren wird in diesem Fall ein neues Aktenzeichen erhalten.

Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir informieren.

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