Das Land NRW hat zum 01.10.20 die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Darin enthalten sind Regelungen für das Anmelden von privaten Feiern. Das gilt zunächst bis zum 31.10.20. Ausschlaggebend für die Pflicht zur Anmeldung der Feier beim Ordnungsamt ist, ob diese im privaten oder öffentlichen Raum stattfindet und wie viele Gäste zur Feier eingeladen sind.
Feierlichkeiten, die auf dem Privatgelände (im Haus oder im Garten) stattfinden, müssen nicht angemeldet werden. Dazu zählen z.B. Hochzeiten, ein Geburtstag, eine Taufe, ein Jubiläum oder eine Abschlussfeier. Anzuzeigen sind ausschließlich Feiern im öffentlichen Bereich. Wurde eine Gaststätte, ein Vereinsheim oder ein Saal für die Feier angemietet, so gilt auch dies als öffentlicher Bereich. Sind weniger als 50 Personen eingeladen, brauchen jedoch auch diese Feiern nicht angemeldet werden. Erst ab 50 Gästen ist die Veranstaltung mindestens drei Werktage vorher dem Ordnungsamt per eMail an ordnungsamt@moenchengladbach.demitzuteilen. Die Anmeldung muss das Datum der Veranstaltung, den Namen der Örtlichkeit, Anschrift, Beginn (Uhrzeit), die voraussichtliche Anzahl der Gäste (so präzise wie möglich) und die Kontaktdaten der verantwortlichen Person, bzw. Personen mit Adresse und Telefonnummer enthalten.
Die Gästeliste ist nach § 2a Abs. 1 der CoronaSchutzverordnung NRW aufzustellen und während der Feier zu aktualisieren. Diese Liste muss dem Ordnungsamt nicht vorab vorgelegt werden.
Gemäß der aktuellen Verordnung sind Feiern aus herausragendem Anlass mit bis zu 150 Personen weiterhin erlaubt. Diese maximale Gästeanzahl kann auf 50 reduziert werden, wenn die Anzahl an Neuinfektionen auf 35 pro 100.000 Einwohner steigen und noch weiter auf maximal 25 Gäste reduziert werden, wenn die Neuinfektionen einen Wert von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner ansteigen sollte, wovon Mönchengladbach weit entfernt ist.
Damit sind auch die Fragen beantwortet, die in einem Beitrag im Gladbacher Tageblatt formuliert wurden. Falls Interesse, diesen Link aufrufen